Nachtflugverbot?

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IssumSpotter

Guest
Habt ihr in MUC eigentlich ein Nachtflugverbot?
Grund:
Am späten Sonntag Abend landete eine MD-83 von MNG Airlines auf dem Airport Niederrhein. Sie sollte eigentlich Passagiere in Düsseldorf aufnehmen und diese nach Antalya (mit Zwischenstop in München) fliegen.
Die Passagiere wurden mit Bussen aus Düsseldorf zum Airport Niederrhein gebracht (Eintreffen gegen 23.30 Uhr). Da sich München offenbar weigerte, die Maschine noch landen zu lassen, mussten diese im Terminal übernachten und flogen erst Montag Morgen gegen 06.30 Uhr.
 
Ja, haben wir! Allerdings kein generelles.

Die neue Nachtflugregelung für den Flughafen München
im Überblick

Mit Wirkung ab 26.03.2001 hat die Regierung von Oberbayern eine neue Regelung für den Nachtflug am Flughafen München erlassen.

Die zentralen Punkte der Entscheidung sind:



1. Unverändert bleibt:


die bisherige Beschränkung für die Zeit zwischen 24.00 Uhr und 5.00 Uhr (bewegungsfreie Kernzeit). In dieser Zeitspanne sind weiterhin nur Luftpost- (22.00 – 06.00 Uhr) und Hilfsflüge sowie Landungen aus meteorologischen, technischen oder sonstigen luftsicherheitlichen Gründen und Flüge mit Einzelausnahmegenehmigung des Bayer. Staatsministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie zulässig;

2. Neu ist:


Ab dem Sommerflugplan 2002 dürfen in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr grundsätzlich nur Flugzeuge betrieben werden, die in einer auf der sog. ‚Bonusliste‘ des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen beruhenden Liste enthalten sind. Diese Flugzeuge haben niedrigere Lärmwerte als die derzeit strengste Zulassungsvorschrift (Kapitel III) fordert.


Die bisherige Obergrenze von 38 nächtlichen Bewegungen wird ersetzt durch ein Jahres-Lärmkontingent für den Nachtflug. Das bedeutet, dass mit allen Nachtflügen insgesamt nur eine bestimmte, im Bescheid festgelegte Menge Lärm erzeugt werden darf. Bestimmende Faktoren dieses Kontingents sind die Zahl der Flugbewegungen, der Flugzeugmix (= Zusammensetzung des Verkehrs nach Flugzeugarten und Flugzeuggrößen) sowie das Verhältnis von Starts und Landungen. Werden die Flugzeuge leiser, ist mehr nächtlicher Flugbetrieb möglich, wenn lautere Flugzeuge zum Einsatz kommen, bedeutet dies weniger Betrieb.


Innerhalb dieses Lärmkontingentes sind im Wesentlichen zulässig:
- 28 planmäßige Flugbewegungen;
- Flüge von Fluggesellschaften, die einen Wartungsschwerpunkt in München unterhalten;
- Flugzeuge, die in der Umgebung des Flughafens München im Mittel keinen höheren Einzelschallpegel als 75 dB(A) erzeugen (sog. lärmarme Flugzeuge).

- Ausbildungsflüge.


Ebenfalls auf das Lärmkontingent anzurechnen sind verspätete und verfrühte Flüge.


Die Einhaltung des Lärmkontingents ist den Luftfahrtbehörden jährlich nachzuweisen. Die entsprechende Dokumentation ist in die laufendenden Immissionsberichte aufzunehmen. Damit bleibt die Entwicklung des Nachtfluges auch für die Öffentlichkeit transparent und nachvollziehbar.
Bei einer Ausschöpfung des Kontingents zu 80 % ist den Luftfahrtbehörden zusätzlich vor der Festlegung des jeweiligen Koordinationseckwertes, der die maximal zulässige stündliche Bewegungszahl definiert, eine Prognose zur Lärmentwicklung vorzulegen.


Das Nachtschutzgebiet wird um 11 Ortslagen erweitert. Hier bestehen ggf. Ansprüche auf passiven Schallschutz. An der Grenze des neuen Schutzgebiets darf ein äquivalenter Dauerschallpegel von 50 dB(A) nicht überschritten werden.

Die bisherigen Nachtflugbeschränkungen stammten aus dem Jahr 1991 und hatten in der Vergangenheit zu immer größeren Problemen, insbesondere bei der Abwicklung verspäteter Flüge, geführt. Dies bewog die FMG unter anderem, im September 1999 eine Änderung der Nachtflugregelung zu beantragen. Die häufigen Überschreitungen der genehmigten Obergrenze von insgesamt 38 Flugbewegungen pro Nacht waren auch Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof. Mit der zwischenzeitlich rechtskräftigen Entscheidung vom 18.04.2000 war der Freistaat Bayern verpflichtet worden, ab dem Sommerflugplan 2001 dafür zu sorgen, dass das Zahlenkontingent von 1991 auch eingehalten wird. Das Urteil schloss jedoch künftige Änderungen der Nachtflugregelung nicht aus.


Die Regierung hatte in diesem Verfahren den Bedarf an einer Ausweitung des Nachtflugbetriebs mit den Interessen der Bürger und Kommunen an Nachtruhe und Lärmschutz abzuwägen.


Mit der Neuregelung sollen die aktuellen Probleme bei der Abwicklung von Verspätungen gelöst werden. Außerdem soll dem Flughafen die Möglichkeit gegeben werden, die vorhandene Nachfrage nach zusätzlichen Flügen bis 24.00 Uhr bzw. ab 5.00 Uhr zumindest bis zu einer gewissen Grenze zu decken. Dabei war auch der Status als internationaler Verkehrsflughafen mit Drehkreuzfunktion zu berücksichtigen.


Die von der Regierung von Oberbayern neu angeordneten Maßnahmen zum Lärmschutz verhindern allerdings eine unbegrenzte Expansion des Luftverkehrs zu Lasten der Bevölkerung. Angesichts des bereits in großem Umfang gewährten passiven Schallschutzes und der zusätzlichen betrieblichen Beschränkungen gewährleistet die Neuregelung einen ausgewogenen Kompromiss zwischen den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm.




München, 3. Dezember 2002

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

- Pressemitteilung -

BayVGH: Neue Nachtflugregelung für den Flughafen München hat Bestand

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat heute 37 Klagen von Gemeinden und Anwohnern gegen die Nachtflugregelung für den Flughafen München abgewiesen.

Zum Sachverhalt:
Die Regierung von Oberbayern (Luftamt Südbayern) hat am 23. März 2001 eine neue Nachtflugregelung für den Flughafen München erlassen. Hintergrund waren einerseits die Abnahme des Lärmpegels der Flugzeuge in den letzten beiden Jahrzehnten und andererseits der gestiegene Bedarf an Nachtflügen. Die frühere Begrenzung auf 38 Nachtflüge pro Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) wurde ersetzt durch ein Lärmkontingent (Lärmvolumen), das Bewegungszahl und Schallleistung der verkehrenden Flugzeuge miteinander verrechnet und leisere Flugzeuge dabei begünstigt. Eine absolute Höchstzahl an Bewegungen pro Nacht gibt es nicht mehr, nach den Berechnungen werden aber in der einzelnen Nacht ungefähr viermal mehr Flugzeuge starten und landen können als bisher.

Außer durch das Lärmkontingent werden die Flughafenanwohner durch das sog. Nachtschutzgebiet geschützt. Innerhalb dieses leicht ausgeweiteten Gebietes wird passiver Schallschutz, insbesondere durch Schallschutzfenster, auf Kosten des Flughafens gewährt. Die Grenzen des Gebiets sind so bestimmt, dass an ihnen ein durchschnittlicher Dauerschallpegel von 50 dB(A) nicht überschritten wird und durchschnittlich nicht mehr als sechs nächtliche überflüge mit einem Einzelpegel von 70 dB(A) und mehr auftreten. Die Kernzeit der Nacht (0.00 Uhr bis 5.00 Uhr) wird auch in Zukunft von Flügen weitgehend freigehalten.

Begründung der Entscheidungen:
Die Kläger hatten geltend gemacht, Lärmschutz in der Nacht müsse vorrangig durch Betriebseinschränkungen gewährt werden. Hinter geschlossenen Schallschutzfenstern fühle man sich eingesperrt. Daher sei zunächst der Verkehrsbedarf zu prüfen, der niedriger sei als von der Regierung angenommen.

Der BayVGH führt zur Begründung seiner Entscheidungen aus, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folge nicht dem Ansatz, dass Lärmschutz vorrangig durch Betriebseinschränkungen gewährleistet werden müsse. An diese Rechtsprechung sei der Verwaltungsgerichtshof letztlich gebunden. Das von der Regierung gewählte Schutzsystem sei daher insgesamt nicht zu beanstanden gewesen.

Auch die Einzelheiten des Systems seien nicht zu beanstanden. Das für den passiven Schutz maßgebliche Kriterium habe die Regierung um 5 dB(A) verschärft, was nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft erforderlich, aber auch ausreichend sei. Das System der Kriterien sei in sich stimmig und begünstige mit seinem Anreiz zum Einsatz leiserer Flugzeuge auch die Anwohner des Flughafens. Die neue Nachtflugregelung habe zwar nicht mehr die gleiche Regelungs- und Kontrollschärfe wie die frühere Regelung, weil nicht mehr auf die einzelne Nacht, sondern nur mehr auf den Jahresdurchschnitt abgestellt werde. Das sei aber letztlich sachgerecht; der Umfang der Nachtflüge könne sinnvoll nur langfristig gesteuert werden; die bisherige schärfere Regelung habe sich nicht bewährt.

Die Aussage im Regionalplan, es solle auf eine nachhaltige Verringerung der Lärmbelastung durch Flugbetrieb hingewirkt werden, stelle kein (zwingendes) "Ziel der Raumordnung und Landesplanung" dar, weil sie nicht hinreichend eindeutig sei. Es handele sich lediglich um einen "Grundsatz der Raumordnung und Landesplanung", der von der Behörde abzuwägen gewesen sei und im Wege einer gerechten Abwägung auch zurückgedrängt werden könne. Die Genehmigungsbehörde habe deshalb eine Abwägung treffen müssen zwischen diesem "Grundsatz der Raumordnung und Landesplanung" und dem - ebenfalls landesplanerisch abgesicherten - Belang, dem Verkehrsbedarf gerecht zu werden und die Verkehrsfunktion des Flughafens zu erhalten. Zwar habe das Gericht den Eindruck, dass eine Vermehrung der möglichen Nachtflüge um etwa das Vierfache in absehbarer Zeit vom Verkehrsbedarf nicht gefordert werde und dass eine maßvollere Erhöhung der Vorgabe des Regionalplans angemessener gewesen wäre. Darüber sei aber nicht abschließend zu entscheiden gewesen; denn betroffene Dritte könnten sich auf "Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung" nicht berufen.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Die Kläger können Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegen.

(Urteile des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 3.12.2002, Az. 20 A 01.40019 u.a.)
 
Der Genauigkeit halber:
MUC hat kein Nachtflugverbot, sondern eine Nachtflugbeschränkung. Das heißt, in der Zeit von 22:00 bis 06:00 unterliegt der Flugbetrieb bestimmten Beschränkungen. Die Maschine hätte bei dieser Zeitenlage in MUC wahrscheinlich nicht mehr landen, auf keinen Fall aber starten können (max. 23:59). Der Flughafen hat hierbei keinerlei Entscheidungsspielraum, mögliche Ausnahmen werden nach sehr restriktiver Einschätzung nur vom zuständigen Ministerium erteilt.
 
Könnte es sein das diese Beschränkung mit der Fertigstellung der 3. Bahn aufgehoben wird?? Somit wäre ein 24 std. Betrieb wie z.B. in DXB möglich.
Das wäre doch mal ne Sache!!!
 
Könnte es sein das diese Beschränkung mit der Fertigstellung der 3. Bahn aufgehoben wird?? Somit wäre ein 24 std. Betrieb wie z.B. in DXB möglich.
Das wäre doch mal ne Sache!!!

Schonmal gehört, dass sich ein Scheich um Grünen-Bewegungen oder Bürgerinitiativen schert?? ;) Versuch mal die aufschüttung einer palmenförmigen Insel in der Isar zu beantragen. :dead:

Gruß,
Jan
 
Könnte es sein das diese Beschränkung mit der Fertigstellung der 3. Bahn aufgehoben wird?? Somit wäre ein 24 std. Betrieb wie z.B. in DXB möglich.
Das wäre doch mal ne Sache!!!

wird definitiv nicht passieren, eher werden noch weitere Zugeständnisse gemacht um die 3.Bahn durchzubringen... Ich vermute es bleibt nachts wie es momentan ist.
 
Wenn es die neue Bahn gibt, wird diese m.W. doch ab einer gewissen Uhrzeit nicht mehr benützt, außer bei Notfällen, Wetterkapriolen etc.
 
anders rum gefragt!

was wäre wenn...

wenn es überhaupt kein Nachtflugverbot gäbe!

Würde denn der Verkehr nachts erheblich zunehmen?
Wäre dann der eine oder andere Ferienflieger mitten in der Nacht am Gate um seine Urlauber nach Mallorca um 4.30 Uhr zu fliegen? Eher die wahrscheinlichste Theorie.
Würde denn die Lufthansa überhaupt gerne Flüge vor 6 00 Uhr im Flugplan haben?
Was hätten denn eigentlich die Cargofirmen für Vorstellungen dazu?
...

die wichtigsten Flughäfen haben in Deutschland ein Nachtflugverbot(einschränkung!), sogar der neue in Berlin.
Dafür kann man in Parchim International Tag und Nacht starten und landen
 
Die einzelnen Punkte der Nachtflugregelung sind nicht abhängig von der Bahnkapazität und haben auch keinen Einfluß auf diese. Daher wird es hier auch keine Lockerung geben. Andererseits hat die dritte Bahn sehr wohl eine Auswirkung auf die Geräuschbelastung der Umgebung, deshalb ist mit einer Regelung zu rechnen, die die Benutzung der dritten Bahn in den Nachtstunden auf spezielle Fälle einschränkt (Notfälle, Bahnsperrungen etc.)
 
was wäre wenn...

wenn es überhaupt kein Nachtflugverbot gäbe!

Würde denn der Verkehr nachts erheblich zunehmen?
Außer Frachtflügen während mehrerer Stunden der Nacht gäbe es eine starke Zunahme in der Zeit bis 24:00 und ab 5:00 sowie vermehrte Flüge bis 1:00 (Charter, [Sport-]Veranstaltungen).
 
Außerdem würden die Maschinen, die morgens sinnlos ihre Kreise über Bayern drehen (und damit wohl mehr Lärm und Abgase verursachen) direkt landen, sprich vor 0500... :shut:
 
Bin ja eigentlich ein Befürworter von den Dingen die zukunftsorientiert sind.
Aber beim Nachtflug bin ich ziemlich altmodisch und zudem ist das in der aktuellen Diskussion überflüssig, weil keine Notwendigkeit.

Dort sollte man nichts verändern, weil München nie ein Cargohub "ala FRA oder BRU" wird und auch keine Charteraktivitäten in der Nacht in München stattfinden müssen. Kurzum Landungen und Starts ab 5.00Uhr und bis 24.00Uhr reichen locker aus. Für die wenigen Sonderregelungen (Fußballcharter, Wetterbedingungen) gibts auch wie bisher noch Spielraum.
 
Bin ja eigentlich ein Befürworter von den Dingen die zukunftsorientiert sind.
Aber beim Nachtflug bin ich ziemlich altmodisch und zudem ist das in der aktuellen Diskussion überflüssig, weil keine Notwendigkeit.

Dort sollte man nichts verändern, weil München nie ein Cargohub "ala FRA oder BRU" wird und auch keine Charteraktivitäten in der Nacht in München stattfinden müssen. Kurzum Landungen und Starts ab 5.00Uhr und bis 24.00Uhr reichen locker aus. Für die wenigen Sonderregelungen (Fußballcharter, Wetterbedingungen) gibts auch wie bisher noch Spielraum.

:resp::thbup::)
 
Ich denke auch dass die Kernzeit von 00:00-05:00 eine gute Sache. Dennoch sollte man eine klare Regelung finden, die besagt das verfrühte/verspätete Landungen durchgeführt werden dürfen. Das Herumgekreise vor Öffnung des Flughafens oder das Umgeleite nach Schließung wie man es an einigen Standorten in Deutschland hat macht keinen Sinn.

Außerdem sollte man Fliegen von der Nachtflugregelung ausnehmen, die außerhalb des Flughafengeländes weniger als 65dB(A) produzieren, also etwa einem vorbeirollenden Kleinwagen bei 30km/h entsprechen. Gut, sowas gibts noch nicht, wird aber kommen.

Celestar
 
Dennoch sollte man eine klare Regelung finden, die besagt das verfrühte/verspätete Landungen durchgeführt werden dürfen.
Nach 06:00 geplante Landungen dürfen bei Verfrühungen ab 05:00 landen. Die erste Langstrecke, die planmäßig vor 06:00 kommt, ist ex YUL/HKG für 05:25. Die ersten Mittel/Kurzstrecken sind Türkei/Ägypten/Israel für 05:05. Eigentlich sollte man es da so einrichten können, daß man ohne Ehrenrunde hinkommt. Wenn man allerdings den (vergleichsweise) leeren Luftraum ausnützt, um richtig heizen zu können (O-Ton eines verfrühten Captains), dann paßts nicht mehr.
 
es bringt nichts die vielen Transitgäste für spätere Weiterflüge früh morgens vor 05:00H in einem leeren Terminal mit noch geschlossenen Cafe's und Geschäften abzusetzen. Abholer sind -gerade zu der Uhrzeit- noch nicht da.


Also wird von vorne herein die Cruisespeed entsprechend angepasst und bei günstigen Winden reduziert. Das spart Treibstoff und man ist pünktlich...
 
Wobei die Praxis immer noch die ist, das im Normalfall delayvectoren geflogen werden, damit sie eben nicht vor 05:00 aufschlagen...

Immerhin gehts im Gegensatz zu ZUE so gut wie immer ohne Holding;)
 
Also wird von vorne herein die Cruisespeed entsprechend angepasst und bei günstigen Winden reduziert. Das spart Treibstoff und man ist pünktlich...

Dem ganzen sind allerdings Grenzen gesetzt, gerade wenn man auf 'Hauptverkehrsstrecken' unterwegs ist, also mit der Meute aus Asien oder USA zurückkomt. Denn wenn man dann anstatt den 'üblichen' Speeds deutlich langsamer fliegen möchte, dann gibt es teilweise nur sehr unchristliche Flughöhen, womit dann unter dem Strich sogar ein Mehrverbrauch rauskommen könnte.

Ausserdem gibt es einen Geschwindigkeitsbereich unter den man (normalerweise) nicht reduzieren sollte, weil dann zwar der Spritverbrauch sinkt, über die höhere Flugzeit aber die flugstunden-basierten Kosten (z.B. Wartungskosten) exponetiell ansteigen.

Desweiteren sind die Möglichkeiten bei extremen Winden Zeit zu 'vernichten' doch eher überschaubar, wir hatten neulich das Problem auf einen MUC-SVO-Flug. Wegen Bauarbeiten machte der Airport erst wieder zu unserer STA auf, wegen extremen Rückenwinden waren wir aber sehr früh geplant. Trotz leichter Verzögerung des Abfluges und Flug mit Cost Index = 0 waren wir 'nur' 12 Minuten langsamer als im OFP gerechnet und mussten noch spazieren Fliegen.

Gruß MAX
 
Das stimmt natürlich, hatte mich undeutlich ausgedrückt.
In erster Linie werden die OFP's natürlich bereits vom Dispatcher 'angepasst'. Zumindest soweit möglich. Aber auch auf Rückflügen von Asien hatte ich bereits zweimal die Ansage, dass aufgrund der günstigeren -wie erwartet- Windsituation, nun etwas langsamer geflogen wird um nicht zu früh anzukommen. Was auch immer das im Detail bedeutet hatte :think:
 
Max fliegt spazieren...

....und mussten noch spazieren Fliegen.

Gruß MAX

gibt es da eigentlich Untersuchungen wie viel so spazieren geflogen wird?
Ein Spazierflug vor 5.00 Uhr wird ja wohl nicht so stark ins Gewicht fallen. Aber es soll ja bei zu geringer Kapazität auf den Airports auch des öfteren vorkommen.
Eigentlich ein Argument für haufenweise neue Bahnen auf der Welt ; Verminderung des Verbrauchs, Lärm, Zeit, etc!
Oder??
 
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