Ich habe den Bericht nicht als Argument betrachtet, um eine Endlichkeit des Beschlusses (nach Baubeginn) zu postulieren, sondern ich habe ihn eher als beschwichtigende Information interpretiert.
Das war schon klar. Es ist einfach nur interessant zu lesen, wie von den Startbahngegnern argumentiert wird. In diesem Fall nach meiner Ansicht grundfalsch.
Hier ist noch einmal eine längere Ausarbeitung zu genau diesem Thema:
Darin steht auch ein weiteres Argument, das dafür spricht, dass die FMG keinen Verlängerungsbescheid beantragt hat:
Ist der Antrag gestellt worden, sind vor der Entscheidung über die Verlängerung die Planbetroffenen anzuhören.
Dies ist ja auch nicht gesehen. Und wie gesagt, meiner Ansicht nach würde in einem Verlängerungsbescheid zwingend die Gültigkeit (5 Jahre) stehen müssen.
Gibt es zu solchen Themen/Fristen evtl. gesetzliche Regelungen?
So wie ich das verlinkte Dokument verstehe gibt es dann keine Fristen mehr, wenn mit dem Bau begonnen wurde. Einschlägig wäre § 77 S. 1 VwVfG, wonach die Planfeststellungsbehörde bei einem aufgegebenen Vorhaben verpflichtet ist, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. Der Streit würde sich dann an der Frage entzünden, wann man ein Vorhaben als aufgegeben betrachten kann.
Ebenfalls interessant in diesem Zusammenhang:
Zwar gilt auch bei einem Planfeststellungsbeschluss, dass er seine rechtliche Wirkung verliert, wenn er funktionslos wird. Doch obwohl es sich bei Vorhaben des Fachplanungsrechts von wenigen Ausnahmen abgesehen um Objektplanung und nicht um Angebotsplanung handelt, ist es für einen prospektiven Planfeststellungsbeschluss angesichts seiner Zielorientiertheit unmaßgeblich, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse verändern, solange sich das geplante Vorhaben noch verwirklichen lässt. Dies gilt selbst dann, wenn die politische Akzeptanz geschwunden oder aufgrund der Veränderungen erhebliche Mehraufwendungen zu seiner Verwirklichung erforderlich wären. Eine Funktionslosigkeit tritt daher grundsätzlich nicht – allenfalls in besonderen Ausnahmefällen – ein, die Wirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses bleibt, soweit sie nicht anderweitig beseitigt wird, bestehen.
Das bringt dann auch die nächsten Argumente der Startbahngegner zu Fall: Fehlender politischer Wille zur Umsetzung und mögliche Kostensteigerungen.
Wenn der Feststellungsbescheid nicht aus materiellen Gründen aufgehoben wird, dann scheint es sich tatsächlich um einen Beschluss für die "Ewigkeit" zu handeln, der nur durch Aufgabe des Vorhabens ungültig werden würde. Dann wäre die Aufhebung verpflichtend, dies ist wahrscheinlich der Grund, dass die Grünen und Freie Wähler so darauf dringen, dass die dritte Startbahn aus dem Landesentwicklungsplan rausgenommen wird und genau aus diesem Grund lässt die CSU es wohl drin.
Möglicherweise ist die potentielle Ewigkeitsgültigkeit ja mit ein Grund, warum Planfestellungsverfahren so unglaublich aufwändig sind. Einmal genehmigt kriegt man sie eigentlich nicht mehr geändert oder wieder weg.