Dritte Startbahn das endgültige Ende naht?

Gestern erschien im Merkur / Erdinger Anzeiger ein Bericht, da der Kreisausschuß Erding der sog. "Schutzgemeinschaft Erding-Nord, Freising und Umgebung" bei Bedarf Gelder für den "Kampf gegen die dritte Startbahn" zur Verfügung stellen will.
Das eigentlich Interessante im Bericht war für mich, dass das sog. Ewigkeitsrecht zeitlich sehr begrenzt ist.
Demnach wird die Laufzeit des Planfeststellungsbeschlusses lediglich von bislang 10 Jahren (seit der ersten Verlängerung) auf nunmehr 15 Jahre verlängert.
10 000 Euro gegen die dritte Startbahn
 
Das eigentlich Interessante im Bericht war für mich, dass das sog. Ewigkeitsrecht zeitlich sehr begrenzt ist.
Demnach wird die Laufzeit des Planfeststellungsbeschlusses lediglich von bislang 10 Jahren (seit der ersten Verlängerung) auf nunmehr 15 Jahre verlängert.
Kann das sein, dass der gute Mann den Bescheid falsch verstanden hat?
Die FMG hat ja gerade keine Verlängerung beantragt, die dann den 5 Jahren entsprechen würden, sondern sie hat die Feststellung beantragt, dass mit dem Vorhaben begonnen wurde. Und damit kann der Planfeststellungsbeschluss nicht mehr außer Kraft treten.
Im Übrigen habe ich die Rechtsauffassung, die der Georg Els vertritt, sonst noch von niemandem gehört.

Quellen:

Die in der Antwort zu Frage 2 genannten Bestandteile des 98. ÄPFB, mit deren Realisierung bereits begonnen wurde, führen dazu, dass der Planfeststellungsbeschluss nicht mehr nach § 9 Abs. 3 Luftverkehrsgesetz (LuftVG), Art. 75 Abs. 4 Satz 1 BayerischesVerwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) außer Kraft treten kann, da mit der Durchführung des Plans bereits begonnen wurde. Im Hinblick auf den 98. ÄPFB stellt sich die Frage nach den Entscheidungsvoraussetzungen und der Verfahrensgestaltung eines Antrags auf Verlängerung somit nicht.

Auf Antrag der Flughafen München GmbH (FMG) hat das Luftamt am 30. September 2024 festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss nicht innerhalb der gesetzlichen Frist außer Kraft tritt, sondern unbegrenzt gilt („Ewigkeitsbescheid“), denn die FMG hätte innerhalb der Frist mit der Durchführung des Planfeststellungsbeschlusses begonnen.

Oder auch:
Der Begriff des „Beginns der Durchführung des Plans“ ist in § 75 Abs.4 S. 2 VwVfG näher definiert. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens. Dadurch wird die Frist aus § 9 Abs. 3 LuftVG unterbrochen.

Die FMG hat dementsprechend auch keinen Antrag auf Verlängerung gestellt, sondern einen Antrag, mit dem festgestellt wird, dass mit der Durchführung des Plans begonnen wurde. Dies hat das Luftamt Süd auch entsprechend festgestellt. In dem Bescheid steht auch nichts von einer Verlängerung oder eine Verlängerungsfrist.

Interessant ist auch aus https://www.bundestag.de/resource/blob/706252/40d491110a3f9bbadc50d16aeaddc903/WD-5-041-20-pdf.pdf weil die Kläger gegen den Bescheid sicher mit den Prognosen argumentieren, die sich nicht erfüllt haben. Dazu:
Wird die im Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegte Verkehrsprognose nicht erreicht, so hat dies grundsätzliche keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines (bestandskräftigen) Planfeststellungsbeschlusses. Nach dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) kommt es nämlich nicht darauf an, ob sich die Prognose aus heutiger Sicht als richtig erweist, „sondern allein auf die Frage,ob die Prognose mit den seinerzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln unter Berücksichtigung aller erheblichen Umstände einwandfrei erstellt wurde.“
Damit sollte dieses Argument als völlig wirkungslos verpuffen.
 
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Kann das sein, dass der gute Mann den Bescheid falsch verstanden hat?
Die FMG hat ja gerade keine Verlängerung beantragt, die dann den 5 Jahren entsprechen würden, sondern sie hat die Feststellung beantragt, dass mit dem Vorhaben begonnen wurde. Und damit kann der Planfeststellungsbeschluss nicht mehr außer Kraft treten.
Ein guter Punkt.

Ich habe den Bericht nicht als Argument betrachtet, um eine Endlichkeit des Beschlusses (nach Baubeginn) zu postulieren, sondern ich habe ihn eher als beschwichtigende Information interpretiert.
Auf welchem Wissen diese Aussage im Artikel basiert, das entzieht sich meiner Kenntnis.

Ich könnte mir höchstens vorstellen, dass auch ein begonnener Bau irgendwann einmal beendet/fertiggestellt werden muss.
Bei nur 5 Jahren (nach Baubeginn) wird so eine Frist eher nicht liegen, denn sonst hätten z.B. der Bau des BER, oder der Bau von Stuttgart21 jeweils vorzeitig eingestellt werden müssen.
Ob es evtl. eine Verfallsregelung gibt, wenn die Bauarbeiten über eine zu lange Zeit ruhen, das weiß ich ebenfalls nicht.
Andererseits wäre z.B. eine 20-jährige Baupause in einem Projekt auch relativ merkwürdig. Denn sowas würde irgendwie auf eine Projektaufgabe hindeuten.

Gibt es zu solchen Themen/Fristen evtl. gesetzliche Regelungen?
Wundern würde mich sowas in Deutschland jetzt eher nicht.

(anders als z.B. in Griechenland, wo man Steuern vermeidet, in dem man ein Bauprojekt nie ganz fertigstellt, sondern die Baustelle eingerichtet lässt)
 
Ich habe den Bericht nicht als Argument betrachtet, um eine Endlichkeit des Beschlusses (nach Baubeginn) zu postulieren, sondern ich habe ihn eher als beschwichtigende Information interpretiert.
Das war schon klar. Es ist einfach nur interessant zu lesen, wie von den Startbahngegnern argumentiert wird. In diesem Fall nach meiner Ansicht grundfalsch.

Hier ist noch einmal eine längere Ausarbeitung zu genau diesem Thema:


Darin steht auch ein weiteres Argument, das dafür spricht, dass die FMG keinen Verlängerungsbescheid beantragt hat:
Ist der Antrag gestellt worden, sind vor der Entscheidung über die Verlängerung die Planbetroffenen anzuhören.
Dies ist ja auch nicht gesehen. Und wie gesagt, meiner Ansicht nach würde in einem Verlängerungsbescheid zwingend die Gültigkeit (5 Jahre) stehen müssen.

Gibt es zu solchen Themen/Fristen evtl. gesetzliche Regelungen?
So wie ich das verlinkte Dokument verstehe gibt es dann keine Fristen mehr, wenn mit dem Bau begonnen wurde. Einschlägig wäre § 77 S. 1 VwVfG, wonach die Planfeststellungsbehörde bei einem aufgegebenen Vorhaben verpflichtet ist, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. Der Streit würde sich dann an der Frage entzünden, wann man ein Vorhaben als aufgegeben betrachten kann.

Ebenfalls interessant in diesem Zusammenhang:
Zwar gilt auch bei einem Planfeststellungsbeschluss, dass er seine rechtliche Wirkung verliert, wenn er funktionslos wird. Doch obwohl es sich bei Vorhaben des Fachplanungsrechts von wenigen Ausnahmen abgesehen um Objektplanung und nicht um Angebotsplanung handelt, ist es für einen prospektiven Planfeststellungsbeschluss angesichts seiner Zielorientiertheit unmaßgeblich, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse verändern, solange sich das geplante Vorhaben noch verwirklichen lässt. Dies gilt selbst dann, wenn die politische Akzeptanz geschwunden oder aufgrund der Veränderungen erhebliche Mehraufwendungen zu seiner Verwirklichung erforderlich wären. Eine Funktionslosigkeit tritt daher grundsätzlich nicht – allenfalls in besonderen Ausnahmefällen – ein, die Wirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses bleibt, soweit sie nicht anderweitig beseitigt wird, bestehen.
Das bringt dann auch die nächsten Argumente der Startbahngegner zu Fall: Fehlender politischer Wille zur Umsetzung und mögliche Kostensteigerungen.

Wenn der Feststellungsbescheid nicht aus materiellen Gründen aufgehoben wird, dann scheint es sich tatsächlich um einen Beschluss für die "Ewigkeit" zu handeln, der nur durch Aufgabe des Vorhabens ungültig werden würde. Dann wäre die Aufhebung verpflichtend, dies ist wahrscheinlich der Grund, dass die Grünen und Freie Wähler so darauf dringen, dass die dritte Startbahn aus dem Landesentwicklungsplan rausgenommen wird und genau aus diesem Grund lässt die CSU es wohl drin.
Möglicherweise ist die potentielle Ewigkeitsgültigkeit ja mit ein Grund, warum Planfestellungsverfahren so unglaublich aufwändig sind. Einmal genehmigt kriegt man sie eigentlich nicht mehr geändert oder wieder weg.
 
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Wenn der Feststellungsbescheid nicht aus materiellen Gründen aufgehoben wird, dann scheint es sich tatsächlich um einen Beschluss für die "Ewigkeit" zu handeln, der nur durch Aufgabe des Vorhabens ungültig werden würde. Dann wäre die Aufhebung verpflichtend, dies ist wahrscheinlich der Grund, dass die Grünen und Freie Wähler so darauf dringen, dass die dritte Startbahn aus dem Landesentwicklungsplan rausgenommen wird und genau aus diesem Grund lässt die CSU es wohl drin.
Möglicherweise ist die potentielle Ewigkeitsgültigkeit ja mit ein Grund, warum Planfestellungsverfahren so unglaublich aufwändig sind. Einmal genehmigt kriegt man sie eigentlich nicht mehr geändert oder wieder weg.
Ach darum haben Magerl & Co. das Anfang des Jahres wieder einmal öffentlichkeitswirksam versucht:
 
Ach darum haben Magerl & Co. das Anfang des Jahres wieder einmal öffentlichkeitswirksam versucht:
Diese ganze dritte Startbahn ist nur noch eine einzige Posse, bei der sich kein Politiker mit Ruhm bekleckert hat. Angefangen bei Ude, Reiter, Seehofer, Söder, überhaupt die CSU, die das hätte durchsetzen können, solange sie noch die Mehrheit im Landtag hatte. Aber auch Freie Wähler, der Aiwanger, ich glaube auf das Flughafenkonzept für Bayern warten wir heute noch und natürlich Magerl, der überall einen Skandal wittert, mit seinen Falschbehauptungen.
Es ist schon verrückt, dass man in Deutschland Infrastruktur nicht einmal mehr gebaut bekommt, wenn sie planfestgestellt und genehmigt ist. Soweit ist es inzwischen gekommen. Die Chinesen bauen in 5 Jahren oder was komplette Flughäfen, in Deutschland baut man in 20 Jahren nicht einmal 4 Kilometer Beton.
Meiner Ansicht nach müssten die politischen Bremsklötze raus aus dem Projekt. Dies wäre am einfachsten möglich, wenn endlich einer der Gesellschafter die Umwandlung der FMG in eine Aktiengesellschaft fordern würde. Dies ist vom Land Bayern und von der Stadt München leider nicht zu erwarten. Aber der Bund könnte es fordern. Berlin ist weit weg. Und dann wäre die FMG frei, die Bahn dann zu bauen, wenn sie tatsächlich wieder notwendig wird ohne dass der Bau von politischen Ränkespielen oder Wahlkampftaktik weiter hinausgezögert wird.
Vielleicht hat ja jemand einen guten Draht zu Friedrich Merz. Der scheint ja recht luftfahrtaffin zu sein, vielleicht weist er ja dann seinen Bundesverkehrsminister auch per Richtlinienkompetenz an, die Umwandlung der FMG in eine AG zu fordern.
 
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