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Hm, es steht nur drin:Das steht doch groß im Artikel (http://www.sueddeutsche.de/muenchen/flughafenausbau-plan-b-fuer-eine-dritte-startbahn-1.3551141) drinen:
Da die Stadt München diese Klausel ja drin haben wollte, muss sie ihr schon (aus damaliger Sicht) was bringen.
Das kann nur der Fall sein, wenn die Stadt München (ohne Mehrheit) alleine auch die Umwandlung in eine AG anstoßen kann. Damit kann das auch jeder andere - Bund und Freistaat - unabhängig, was die anderen wollen.
Gesellschafter würden ja alle 3 vorerst trotzdem bleiben, solange sie ihre Anteile nicht verkaufen.
2 Derzeit bestehende Beschlusslage zur Vorbereitung der Veräußerung der städtischen
Anteile an der FMG
Beschluss der Vollversammlung des Stadtrats vom 17.06.1998
[...] Des weiteren wurde „die Stadtkämmerei [...] mit dem Referat für Arbeit und Wirtschaft beauftragt,
das europaweite Vergabeverfahren vorzubereiten mit dem Ziel, eine Investment-
oder vergleichbar leistungsfähige Geschäftsbank zu finden, die den Prozess der
Veräußerung der städtischen Anteile an der Flughafen München GmbH kompetent
im Interesse der Stadt begleitet.
Beschluss der Vollversammlung des Stadtrats vom 29.07.1998
„Die Stadtkämmerei wird unter der Voraussetzung, dass die Ergänzungen zum
Konsortialvertrag vom 29.06.1972/26.09.1973 gemäß Anlage 2 vereinbart werden,
beauftragt, [...] eine Investment- oder ähnlich leistungsfähige Geschäftsbank auszuwählen,
die folgende Leistungen erbringen soll:
[...]
c) Durchführung der eigentlichen Veräußerung der städtischen FMG-Anteile
(Veräußerung des 23-prozentigen GmbH-Anteils oder Veräußerung des Aktienpakets
nach Umwandlung der FMG in eine Aktiengesellschaft).
[...]
4 Weiteres Vorgehen
Es ist nachvollziehbar, dass seitens des Mehrheitsgesellschafters in der derzeitigen
Ausbauphase des Flughafens (Terminal 2) keine Veränderung gewünscht
wird. Die generellen Privatisierungstendenzen des Freistaats rücken zusammen
mit der Absichtserklärung des Bundes eine Veräußerung der Flughafenanteile zu
akzeptablen Konditionen jedenfalls mittel- bis langfristig in den Bereich des Möglichen.
Die Gesprächspartner vereinbarten eine erneute Befassung mit dem Thema
Veräußerung der Flughafenanteile für das Jahr 2006.
Dass ausgerechnet ein Franke den Münchnern und Oberbayern erklären muss, welch ein Glücksfall und wie wichtig der Airport ist, ist für mich als gebürtigen Franken schon fast nicht mehr zu ertragen.
Söder hat im Landtag noch einmal eine demokratische Lösung durch einen Bürgerentscheid als sein Ziel genannt:
https://www.merkur.de/politik/soeder-buergerentscheid-und-keine-umwandlung-in-eine-ag-8422086.html
Das schließt natürlich trotzdem eine "Neufokusierung" seiner Ziele im Falle eines ausbleibenden oder für ihn negativ verlaufenden BE nicht aus.
Allerdings glaube ich nicht, dass diese Haltung alleine seinem überbordendem Demokratiebewußtsein entspringt. Wie ja inzwischen bekannt geworden ist, haben sich die drei Gesellschafter in ihrem Konsortialvertrag darauf verständigt, dass eine Umwandlung von jedem der drei gefordert werden kann und innerhalb von 3 Jahren umzusetzen ist. Aber ist die Umwandlung wirklich so bedingungslos einfach?
Die rechtlichen Vorschriften sind eigentlich klar, nach UmwG §240 http://www.gesetze-im-internet.de/umwg_1995/ und dem gültigen Gesellschaftsvertrag (einzusehen im Handelsregister) unterliegt die AG-Umwandlung genauso der einstimmigen Zustimmung aller Gesellschafter wie der Bau der 3. Bahn. Wie also könnte München hier gezwungen werden?
Der Passus wurde dem Konsortialvertrag hinzugefügt und ist m.E. auch relativ pauschal formuliert. Die gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich aber aus dem UmwG und dem Gesellschaftsvertrag. Und die sind sehr klar formuliert. Wie soll ein privater Vertrag wie der Konsortialvertrag geltendes Recht "verbiegen"?Die Umwandlung kann erzwungen werden aufgrund des auf Wunsch von der Stadt München hinzugefügten Pasuses. ...
Der Passus wurde dem Konsortialvertrag hinzugefügt und ist m.E. auch relativ pauschal formuliert. Die gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich aber aus dem UmwG und dem Gesellschaftsvertrag. Und die sind sehr klar formuliert. Wie soll ein privater Vertrag wie der Konsortialvertrag geltendes Recht "verbiegen"?
Die rechtlichen Vorschriften sind eigentlich klar, nach UmwG §240 http://www.gesetze-im-internet.de/umwg_1995/ und dem gültigen Gesellschaftsvertrag (einzusehen im Handelsregister) unterliegt die AG-Umwandlung genauso der einstimmigen Zustimmung aller Gesellschafter wie der Bau der 3. Bahn. Wie also könnte München hier gezwungen werden?
§ 240 Beschluß der Versammlung der Anteilsinhaber
(1) Der Umwandlungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der bei der Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung abgegebenen Stimmen oder des bei der Beschlußfassung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien vertretenen Grundkapitals; § 65 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der formwechselnden Gesellschaft kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse, beim Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine Aktiengesellschaft auch eine geringere Mehrheit bestimmen.
Im Rahmen der Zusatzvereinbarung zum Konsortialvertrag behielten sich die Gesellschafter u. a. die Umwandlung der FMG in eine Aktiengesellschaft vor. Sie kann von jedem Gesellschafter verlangt und muss dann innerhalb von 3 Jahren umgesetzt werden.
Derartige Unternehmensverträge werden in der Regel vertraulich behandelt.
Der Konsortialvertrag als privater Vertrag unter den Gesellschaftern ist in der Tat vertraulich - nur weniges wie die o.g. Passage wurden veröffentlicht.
Entscheidend ist aber "Der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der formwechselnden Gesellschaft kann eine größere Mehrheit...bestimmen".
Und genau das tut er - nämlich Einstimmigkeit. Der Gesellschaftsvertrag ist, wie ich oben angegeben habe, öffentlich im Registergericht einzusehen. Link kann ich allerdings keinen nennen.
Entscheidend ist aber "Der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der formwechselnden Gesellschaft kann eine größere Mehrheit...bestimmen".
... die betreffende Passage ist doch genau Satz 2 aus §240. Hatten Sie doch oben selber angefügt.Schreib bitte nicht irgendetwas hin, was man nicht nachvollziehen kann. Also bitte sei so gut und gib eine Quelle an. UmwG ist ziemlich umfangreich. Ich nehme an, du beziehst dich auf einen Paragraphen daraus.
Ach ja, danke.... die betreffende Passage ist doch genau Satz 2 aus §240. Hatten Sie doch oben selber angefügt.
Sogar die Gegner sehen die Möglichkeit. Also was willst du hier diskutieren, Zaungast??Für Bündnis90/Die Grünen begründete der Abgeordnete Christian Magerl den Antrag mit offensichtlichen Bestrebungen der FMG, einen Börsengang vorzubereiten. Auslöser ist eine öffentliche Ausschreibung der FMG bei der Suche nach einem neuen Wirtschaftsprüfer für die Jahre 2016 bis 2020. Darin hatte es geheißen, dass innerhalb des Vergabezeitraums mit einem Börsengang zu rechnen sei. Magerl sah darin klare Anzeichen dafür, die eine neue Startbahn ablehnende Stadt München in der Gesellschafterversammlung „auszuschalten“. Anders als im gegenwärtig gültigen Gesellschaftervertrag hätte sie in einer AG keine Sperrminorität mehr, um das aus Magerls Sicht wegen der stetig rückläufigen Zahl an Starts und Landungen unnötige und die Anwohner belastende Projekt zu verhindern. Offenbar wolle sich die FMG durch die Umwandlung in eine AG für alle Fälle ein „Hintertürchen offen halten“, so Magerl. Dem müsse der Landtag einen Riegel vorschieben.